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§ 1 S.THG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.

02.08.2016

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