§ 1 PZV

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.1996

1. Abschnitt
Flächenwidmungspläne

§ 1
Plangrundlage

(1) Als Plangrundlage für Flächenwidmungspläne sind Verkleinerungen der Katastermappe auf den Maßstab 1:5000 zu verwenden.

(2) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zu bestehen, deren Blattschnitt der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen entsprechen muß.

(3) Für einzelne Teile des Gemeindegebietes können als Plangrundlage auch Vergrößerungen der Katastermappe verwendet werden, wenn dies im Interesse einer besseren Lesbarkeit geboten ist. In diesem Fall ist auf dem entsprechenden Einzelblatt des Maßstabes 1:5000 der betreffende Ausschnitt zeichnerisch auszuweisen und mit einem entsprechenden Verweis zu versehen.

18.03.2020

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