1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt
- a) die Förderung von Parteien, die im Landtag vertreten sind, aus Mitteln des Landes (2. Abschnitt);
- b) die Förderung von Landtagsfraktionen aus Mitteln des Landes (3. Abschnitt); sowie
- c) die mit Förderungen nach lit. a und b zusammenhängenden Offenlegungspflichten und Kontrollmechanismen (4. Abschnitt).
09.12.2015
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