§ 1 PFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt

  1. a) die Förderung von Parteien, die im Landtag vertreten sind, aus Mitteln des Landes (2. Abschnitt);
  2. b) die Förderung von Landtagsfraktionen aus Mitteln des Landes (3. Abschnitt); sowie
  3. c) die mit Förderungen nach lit. a und b zusammenhängenden Offenlegungspflichten und Kontrollmechanismen (4. Abschnitt).

09.12.2015

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