1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Einrichtung von Organen
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Organisation der in Abs. 2 und 3 genannten Organe.
(2) Zur Vollziehung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft werden folgende Organe eingerichtet:
- 1. die Land- und Forstwirtschaftsinspektion;
- 2. die Obereinigungskommission;
- 3. die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle;
- 4. die Gleichbehandlungskommission;
- 5. die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte;
- 6. die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(3) Zur Vollziehung des Berufsausbildungsrechts in der Land- und Forstwirtschaft wird die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
14.12.2025
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