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§ 2 Oö. AOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

2. Teil
Organe

1. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsinspektion

§ 2
Einrichtung, Bestellung

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

01.07.2021

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