§ 1 Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1920

Materielle Derogationen durch § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920; statt "Staatseisenbahnverwaltung" nunmehr "Bundesbahnverwaltung", statt "Staatsbahnen" nunmehr "Österreichische Bundesbahnen", statt "Staate" nunmehr "Bund".

§ 1.

Die Neufestsetzung

  1. a) der Tarifgrundlagen der Staatsbahnen und der vom Staate betriebenen Privatbahnen, soweit bei diesen der Staatseisenbahnverwaltung das freie Tarifierungsrecht zusteht, für die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie für die allgemeinen Gütertarifklassen und für jene Artikel, für die allgemeine Gütertarifklassen nicht vorgesehen sind,
  2. b) der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen und Telegrammen, ferner der Fernsprechteilnehmer-, Aufnahms- und Sprechgebühren, endlich
  3. c) der staatlichen Inlandverschleißpreise und Verbrauchsabgaben (Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich bewirtschafteten Monopole

Schlagworte

Gebühr, Abgabe, Verschleißpreis

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000039

Dokumentnummer

NOR12000699

alte Dokumentnummer

N1192010981S

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