Materielle Derogationen durch § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920; statt "Staatseisenbahnverwaltung" nunmehr "Bundesbahnverwaltung", statt "Staatsbahnen" nunmehr "Österreichische Bundesbahnen", statt "Staate" nunmehr "Bund".
§ 1.
Die Neufestsetzung
- a) der Tarifgrundlagen der Staatsbahnen und der vom Staate betriebenen Privatbahnen, soweit bei diesen der Staatseisenbahnverwaltung das freie Tarifierungsrecht zusteht, für die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie für die allgemeinen Gütertarifklassen und für jene Artikel, für die allgemeine Gütertarifklassen nicht vorgesehen sind,
- b) der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen und Telegrammen, ferner der Fernsprechteilnehmer-, Aufnahms- und Sprechgebühren, endlich
- c) der staatlichen Inlandverschleißpreise und Verbrauchsabgaben (Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich bewirtschafteten Monopole
- erfolgt unter Mitwirkung des Nationalrates.
Schlagworte
Gebühr, Abgabe, Verschleißpreis
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000039
Dokumentnummer
NOR12000699
alte Dokumentnummer
N1192010981S
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