§ 1 Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Materielle Derogationen durch § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920; statt "Staatseisenbahnverwaltung" nunmehr "Bundesbahnverwaltung", statt "Staatsbahnen" nunmehr "Österreichische Bundesbahnen", statt "Staate" nunmehr "Bund".

§ 1.

Die Neufestsetzung

  1. a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 868/1992)
  2. b) der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen und Telegrammen, ferner der Fernsprechteilnehmer-, Aufnahms- und Sprechgebühren, endlich
  3. c) der staatlichen Inlandverschleißpreise und Verbrauchsabgaben (Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich bewirtschafteten Monopole

Schlagworte

Fernsprechteilnehmergebühr, Aufnahmsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000039

Dokumentnummer

NOR12014147

alte Dokumentnummer

N1199224638J

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