Materielle Derogationen durch § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920; statt "Staatseisenbahnverwaltung" nunmehr "Bundesbahnverwaltung", statt "Staatsbahnen" nunmehr "Österreichische Bundesbahnen", statt "Staate" nunmehr "Bund".
§ 1.
Die Neufestsetzung
- a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 868/1992)
- b) der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen und Telegrammen, ferner der Fernsprechteilnehmer-, Aufnahms- und Sprechgebühren, endlich
- c) der staatlichen Inlandverschleißpreise und Verbrauchsabgaben (Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich bewirtschafteten Monopole
- erfolgt unter Mitwirkung des Nationalrates.
Schlagworte
Fernsprechteilnehmergebühr, Aufnahmsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000039
Dokumentnummer
NOR12014147
alte Dokumentnummer
N1199224638J
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