1. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
- 1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) und
- 2. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 30.12.2029 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40277624
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