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§ 1 LWA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2026

1. Abschnitt

Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:

  1. 1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) und
  2. 2. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).

(2) Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40277623

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