1. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
- 1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) und
- 2. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).
(2) Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40277623
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