§ 1
Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Betriebes von Pflegeheimen
- 1. in Anlage 1 die von stationären Einrichtungen zu erbringenden Leistungen (Leistungskatalog),
- 2. in Anlage 2 die vom Sozialhilfeträger zu gewährenden Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),
- 3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung und
- 4. in Anlage 4 die sonstigen Rahmenbedingungen.
(2) Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen, sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie die Leistungen gemäß der Betriebsbewilligung erbringen. Die Anlagen 3 und 4 gelten sinngemäß.
27.02.2017
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