§ 1
Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Betriebes von Pflegeheimen
- 1. in Anlage 1 die von stationären Einrichtungen zu erbringenden Leistungen (Leistungskatalog),
- 2. in Anlage 2 die vom Sozialhilfeträger zu gewährenden Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),
- 3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung und
- 4. in Anlage 4 die sonstigen Rahmenbedingungen.
(2) Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. nach dem Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG) verfügen, sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie die Leistungen gemäß der Betriebsbewilligung erbringen. Die Anlagen 3 und 4 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018
25.10.2018
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