1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Beamten des Landes Salzburg (Landesbeamten) mit Ausnahme der Landeslehrer, deren Dienst- und Disziplinarrecht im Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1953 oder im Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1964 geregelt ist.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Landesbeamten wird in einem besonderen, die Landesbediensteten betreffenden Gesetz geregelt.
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