1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, ausgenommen die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als "Beamte" bezeichnet.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
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