§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden Personen.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
- a) die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,
- b) die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, fallen.
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