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§ 1 K-LPVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2019

§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Kärnten stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

  1. a) die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,
  2. b) die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, fallen.

07.10.2019

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