1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund
- a) der ethnischen Zugehörigkeit,
- b) der Religion oder der Weltanschauung,
- c) einer Behinderung,
- d) des Alters oder
- e) der sexuellen Orientierung.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund des Geschlechtes, soweit dies nicht vom Landes-Gleichbehandlungsgesetz (K-LGBG), LGBl Nr 56/1994, erfasst ist.
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