§ 1 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2010

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund

  1. a) der ethnischen Zugehörigkeit,
  2. b) der Religion oder der Weltanschauung,
  3. c) einer Behinderung,
  4. d) des Alters oder
  5. e) der sexuellen Orientierung.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund des Geschlechtes, soweit dies nicht vom Landes-Gleichbehandlungsgesetz (K-LGBG), LGBl Nr 56/1994, erfasst ist.

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