1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund
- a) der ethnischen Zugehörigkeit,
- b) der Religion oder der Weltanschauung,
- c) einer Behinderung,
- d) des Alters oder
- e) der sexuellen Orientierung.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund des Geschlechtes, soweit dies nicht vom Landes-Gleichbehandlungsgesetz (K-LGBG), LGBl Nr 56/1994, erfasst ist.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist ferner die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Arbeitnehmern der Union (§ 2 Abs. 9) und ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 10) aufgrund der Staatsangehörigkeit, soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27.5.2011, S 1, Gebrauch machen, sowie die Bekämpfung der ungerechtfertigten Einschränkung und Behinderung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen.
30.11.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
