§ 1 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2017

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund

  1. a) der ethnischen Zugehörigkeit,
  2. b) der Religion oder der Weltanschauung,
  3. c) einer Behinderung,
  4. d) des Alters oder
  5. e) der sexuellen Orientierung.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund des Geschlechtes, soweit dies nicht vom Landes-Gleichbehandlungsgesetz (K-LGBG), LGBl Nr 56/1994, erfasst ist.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist ferner die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Arbeitnehmern der Union (§ 2 Abs. 9) und ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 10) aufgrund der Staatsangehörigkeit, soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27.5.2011, S 1, Gebrauch machen, sowie die Bekämpfung der ungerechtfertigten Einschränkung und Behinderung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen.

30.11.2017

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