§ 1 Grundausbildungsverordnung des BMWA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete

  1. 1. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
  2. 2. der Arbeitsinspektorate,
  3. 3. des Baudienstes.

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