Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete
- 1. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
- 2. der Arbeitsinspektorate.
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