Aufgaben
§ 1
Das Amt der Landesregierung hat folgende Aufgaben zu besorgen:
- a) unter der Leitung des Landeshauptmannes die diesem als oberstem Organ der Vollziehung des Landes obliegenden Geschäfte;
- b) unter der Leitung von Regierungsmitgliedern die der Landesregierung als oberstem Organ der Vollziehung des Landes sowie die einzelnen ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung auf diesem Gebiet obliegenden Geschäfte;
- c) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung;
- d) unter der Leitung von Regierungsmitgliedern die der Landesregierung als Vertreterin des Landes als Träger von Privatrechten sowie die einzelnen ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung auf diesem Gebiet obliegenden Geschäfte;
- e) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen übertragene Verwaltung von Bundesvermögen;
- f) die ihm durch Gesetz als selbständige Behörde übertragenen Geschäfte;
- g) die ihm durch Gesetz übertragenen Geschäfte für sonstige bei ihm eingerichtete Kollegialorgane.
04.09.2017
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