Aufgaben
§ 1*)
Das Amt der Landesregierung hat folgende Aufgaben zu besorgen:
- a) unter der Leitung des Landeshauptmannes die diesem im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden besonderen Geschäfte als Landeshauptmann;
- b) unter der Leitung von Regierungsmitgliedern die der Landesregierung sowie Einzelnen ihrer Mitglieder im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden Geschäfte;
- c) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung;
- d) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen übertragene Verwaltung von Bundesvermögen;
- e) die ihm durch Gesetz als selbständige Behörde übertragenen Geschäfte;
- f) die ihm durch Gesetz übertragenen Geschäfte für sonstige bei ihm eingerichtete Kollegialorgane und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
14.12.2015
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