§ 1 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Aufgaben
§ 1*)

Das Amt der Landesregierung hat folgende Aufgaben zu besorgen:

  1. a) unter der Leitung des Landeshauptmannes die diesem im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden besonderen Geschäfte als Landeshauptmann;
  2. b) unter der Leitung von Regierungsmitgliedern die der Landesregierung sowie Einzelnen ihrer Mitglieder im selbständigen Wirkungsbereich des Landes obliegenden Geschäfte;
  3. c) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung;
  4. d) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen übertragene Verwaltung von Bundesvermögen;
  5. e) die ihm durch Gesetz als selbständige Behörde übertragenen Geschäfte;
  6. f) die ihm durch Gesetz übertragenen Geschäfte für sonstige bei ihm eingerichtete Kollegialorgane und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

14.12.2015

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