§ 1.
Diese Verordnung ist auf die bei den Gerichten und staatsanwaltschaftlichen Behörden im besonderen Schreibdienst verwendeten Bediensteten und auf die Schriftführer in Strafsachen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008299
Dokumentnummer
NOR12096544
alte Dokumentnummer
N61973106390
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