§ 1 Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 1.

Diese Verordnung ist auf die bei den Gerichten und staatsanwaltschaftlichen Behörden im besonderen Schreibdienst verwendeten Bediensteten und auf die Schriftführer in Strafsachen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008299

Dokumentnummer

NOR12096544

alte Dokumentnummer

N61973106390

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