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§ 1 Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1993

§ 1.

Diese Verordnung ist auf die in den besonderen Schreibdiensten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzten Bediensteten sowie auf die bei Gerichten mit besonderem Schreibdienst als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen eingesetzten Bediensteten anzuwenden.

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