§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 342/2018

Mindestlohntarif

für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen

M 23/2017/XXIII/97/1

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für die Republik Österreich;
  2. 2. persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeber/innen,
  1. a) die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildner/innen, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute.

Schlagworte

Ausbildung, Arbeitnehmerin, Erwachsenenbildnerin

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010062

Dokumentnummer

NOR40199281

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