§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Mindestlohntarif

für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen

M 21/2016/XXIII/97/1

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für die Republik Österreich;
  2. 2. persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeber/innen,
  1. a) die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildner/innen, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute.

    Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes sind Einrichtungen mit künstlerischem Bildungsziel sowie Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz und Einrichtungen, die eine ergänzende Ausbildung im Sinne des § 2a Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz vermitteln (Ausbildungsverbund), sofern die Haupttätigkeit dieser Einrichtungen nicht in der Vorbereitung für die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Berufsausbildungsgesetz liegt.

    Ausgenommen sind private Bildungseinrichtungen, die der jeweils geltenden Satzungserklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen unterliegen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Gesetzesnummer

20009687

Dokumentnummer

NOR40187641

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