materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 323/2018
Mindestlohntarif
für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen M 24/2017/XXII/96/2 Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
- 1. Fachlich:
- a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime),
- b) Vereine, die Tagesmütter(väter) beschäftigen, und
- c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
- die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
- –weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- –nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- 2. Räumlich: Republik Österreich.
- 3. Persönlich:
- a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen),
- b) Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
- c) Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018
Gesetzesnummer
20010081
Dokumentnummer
NOR40199525
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
