§ 1 Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2022

Selbständige Berater/innen:

§ 1.

(1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 50 Euro netto festgelegt.

(2) Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(3) Die in § 1 Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden.

Schlagworte

Beraterin

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20011969

Dokumentnummer

NOR40246097

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