§ 1 Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2023

Selbständige Berater/innen:

§ 1.

(1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 60 Euro netto festgelegt.

(2) Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2023)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2023

Schlagworte

Beraterin

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20011969

Dokumentnummer

NOR40258449

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