1. Teil
Geltungsbereich 1. HAUPTSTÜCK Sachlicher Geltungsbereich Allgemeines
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie das Verlegen und die Installation, ist.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Bauaufträge, deren Vertragsgegenstand
- 1. die Ausführung oder die Ausführung und die Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder
- 2. ein Bauwerk als Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder
- 3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,
- ist.
(3) Für Bauaufträge, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben, von diesen aber zu mehr als 50 vH direkt gefördert werden, gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn es sich um Aufträge im Sinne des Anhanges II handelt.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt für Baukonzessionsaufträge, das sind Aufträge, deren Vertragsgegenstand von Abs. 2 nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(5) Im Telekommunikationssektor gilt dieses Bundesgesetz auch für Lieferaufträge über Software, sofern diese zum Betreiben eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder zur Verwendung in Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsdienst erworben wird.
(6) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor umfassen Bauaufträge auch die für ihre Ausführung erforderlichen Waren und Dienstleistungen.
(7) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gelten Aufträge, die andere als die in Abs. 1 und 6 genannten Dienstleistungen umfassen, als Lieferaufträge, wenn der Gesamtwert der Waren einschließlich des Wertes des für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Verlegens und der hiefür erforderlichen Installation sowie der Software-Aufträge im Sinne des Abs. 5 höher ist als der Wert der anderen von dem Auftrag erfaßten Dienstleistungen.
Schlagworte
Tiefbauarbeit, Wasserversorgung, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154263
alte Dokumentnummer
N9199329071J
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