§ 1 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

1. Teil

Geltungsbereich 1. HAUPTSTÜCK Sachlicher Geltungsbereich Lieferaufträge

1. Abschnitt

Auftragsarten

§ 1.

Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

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