Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
(1) Die Befähigung für eine Konzession zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder Maschinenbau, Installation und Heizungstechnik oder für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalten,
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
- c) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalt,
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
- c) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
- oder
- 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 2.
(2) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Gasinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 3 nachgewiesen werden.
(3) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.
Schlagworte
Heizungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006966
Dokumentnummer
NOR12075963
alte Dokumentnummer
N5198910110H
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