§ 1 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1991

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

(1) Die Befähigung für eine Konzession zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder Maschinenbau, Installation und Heizungstechnik oder für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalten,
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
  3. c) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalt,
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
  3. c) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
  1. 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 2.

(2) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Gasinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 3 nachgewiesen werden.

(3) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.

(4) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches des Lehrganges gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 2 lit. b hat zu entfallen, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
  2. 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Befähigungsprüfung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
  3. 3. den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der Meisterprüfung gemäß § 3a der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt wird, oder
  4. 4. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft Studienzweig Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - Studienzweig Betriebsinformatik, der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft an einer inländischen Universität.

Schlagworte

Heizungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006966

Dokumentnummer

NOR12077980

alte Dokumentnummer

N5199116763J

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