§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1.

Die Befähigung für das unbeschränkte und für das auf eine oder mehrere der im § 4 angeführten Sparten der Vertragsversicherung beschränkte gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006742

Dokumentnummer

NOR12073534

alte Dokumentnummer

N5198310167Q

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