Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) oder
- 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler, BGBl. Nr. 316/1989.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006742
Dokumentnummer
NOR12076079
alte Dokumentnummer
N5198910968A
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