§ 1 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Änderung: LGBl. Nr. 81/1981

1. Abschnitt

A. Allgemeine Anforderungen

Grundsätze

§ 1

(1) Alle Bauten und sonstigen baulichen Anlagen müssen in ihrer Gesamtheit und in allen ihren Teilen so errichtet, gestaltet und ausgestattet sein, daß sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften

  1. a) im Hinblick auf ihren Verwendungszweck den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere der Festigkeit und des Brandschutzes, der Gesundheit von Menschen und der Hygiene, des Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutzes sowie des Umweltschutzes und der Energieersparnis entsprechen; kann den Anforderungen eines dieser Gesichtspunkte nicht ohne gleichzeitige Beeinträchtigung der Anforderungen eines anderen dieser Gesichtspunkte entsprochen werden, sind die Anforderungen des jeweils vorhergenannten Gesichtspunktes vor jenen der nachstehend genannten Gesichtspunkte zu erfüllen, wobei diesen im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren Rechnung zu tragen ist; und
  2. b) der Bauaufgabe gerecht werden.

(2) Den Bedingungen des Abs. 1 und den hiefür aufgestellten besonderen bautechnischen Erfordernissen erscheint jedenfalls insofern entsprochen, als die bauliche Maßnahme nach diesbezüglich gültigen ÖNORMEN (Normengesetz, BGBl. Nr. 240/1971) erfolgt, die von der Landesregierung durch Verordnung bezeichnet werden.

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