§ 1 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2009

1. Abschnitt

A. Allgemeine Anforderungen

Grundsatz

§ 1

(1) Alle Bauten und sonstigen baulichen Anlagen müssen in ihrer Gesamtheit und allen ihren Teilen so errichtet, gestaltet und ausgestattet sein, daß sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften der Bauaufgabe gerecht werden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse den Anforderungen folgender Gesichtspunkte entsprechen:

  1. 1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
  2. 2. Brandschutz,
  3. 3. Nutzungssicherheit,
  4. 4. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
  5. 5. Schallschutz,
  6. 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.

    Kann den Anforderungen eines dieser Gesichtspunkte nicht ohne gleichzeitige Beeinträchtigung der Anforderung eines anderen dieser Gesichtspunkte entsprochen werden, sind die Anforderungen des jeweils vorher genannten Gesichtspunktes vor jenen der nachstehend genannten Gesichtspunkte zu erfüllen, wobei diesen im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren Rechnung zu tragen ist.

(2) Den Anforderungen des Abs. 1 und nachfolgender Bestimmungen dieses Gesetzes erscheint, wenn darin nicht bestimmte Anforderungen festgelegt sind, jedenfalls insoweit entsprochen, als die bauliche Maßnahme nach Önormen (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) erfolgt, die von der Landesregierung durch Verordnung bezeichnet sind.

(3) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gilt für den Inhalt des in diesem Gesetz verwendeten Begriffes “brandbeständig", dass über die ÖNORM B 3800 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil II Bauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen; Ausgabe März 1997, hinaus die Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen verlangt wird. Lediglich in Bauten bis zu vier Vollgeschoßen genügt - soweit die Sondervorschriften des 2. Abschnittes nicht anderes verlangen - für Wände von Hauptstiegenhäusern (§ 10 Abs. 5), Brandwände (§ 11 Abs. 1), Decken nach § 12 Abs. 4 sowie Hauptstiegen nach § 14 Abs. 1 unter der dort angeführten Voraussetzung eine brandbeständige Ausführung im Sinn der genannten Önorm. Das Vollgeschoß im Sinn dieses Gesetzes entspricht dem oberirdischen Geschoß gemäß § 56 Abs. 5 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009. Für die Berechnung der Anzahl der Vollgeschoße gilt § 57 ROG 2009. In Bezug auf den Brandschutz ist § 57 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz ROG 2009 nicht anzuwenden.

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