§ 1 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anwendungsbereich des Gesetzes.

§ 1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten

  1. a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im §78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1991, BGBl. Nr.51, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist;
  2. b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind,

    soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.