§ 1 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2010

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

Schlagworte

Eingangsabgabe, BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40115705