§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 7a Abs. 2, 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer
NOR40279790
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