§ 19 KLRV Universitäten

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft (vgl. § 24 Abs. 12 Z 2).

§ 19.

(1) Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 ausgewiesenen Kosten sind gemäß den Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9 zu verrechnen.

(2) Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 ausgewiesenen Kosten für Leistungen des Krankenanstaltenträgers zur Erfüllung universitärer Aufgaben sind gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9 zu verrechnen, sofern für die Medizinische Universität oder die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten, BGBl. II Nr. 70/2017, keine Anwendung findet. Die Kosten der Medizinischen Fakultät der Universität Linz sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz gemäß Satz 1 erster und zweiter Halbsatz dieser Bestimmung zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40280751

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