§ 19 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1971

Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen

§ 19.

Werden einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlung nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12028916

alte Dokumentnummer

N2197114553T

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