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§ 19 GKTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen

§ 19.

Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR40095067

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