§ 19 Beschußgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1951

§ 19

(1) Die Beschußämter sind befugt, die Einhaltung der in den §§ 1, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen Bestimmungen zu überwachen.

(2) Im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden kommt diese Befugnis auch deren Organen, ansonsten den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde zu.

(3) Den einschreitenden Organgen dieser Behörden sind alle der Erprobungspflicht unterliegenden Gegenstände vorzulegen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auch ist ihnen das Betreten jener Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen der Erprobungspflicht unterliegende Gegenstände erzeugt werden oder gelagert sind.