§ 9
Die Besitzer von Handfeuerwaffen sind verpflichtet, diese in bestimmten, durch Verordnung festzusetzenden Zeitabständen erproben zu lassen.
§ 9
Die Besitzer von Handfeuerwaffen sind verpflichtet, diese in bestimmten, durch Verordnung festzusetzenden Zeitabständen erproben zu lassen.