§ 19 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 19

§ 19. Macht der Inhaber der Funktion von seinem Antragsrecht nach § 17 Abs. 3 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.