§ 19 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung

§ 19

(1) § 19.Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.

(2) Macht der Inhaber der Funktion in den Fällen des § 17 Abs. 1 oder 2 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.