§ 19 AÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Zuständigkeit und Verfahren

§ 19

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist bei dem nach dem Sitz des Betriebes zuständigen Landesarbeitsamt einzubringen. Über diesen Antrag sowie über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet das zuständige Landesarbeitsamt.

(2) Vor der Entscheidung ist der beim Landesarbeitsamt gemäß § 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, errichtete Verwaltungsausschuß anzuhören; im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies das zuständige Arbeitsinspektorat oder die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständige Behörde.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(4) Berufungen gegen die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Über diesen Antrag sowie über den Widerruf der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(6) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 5 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufungsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.