§ 19 AÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zuständigkeit und Verfahren

§ 19

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist bei dem nach dem Sitz des Betriebes zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Über diesen Antrag sowie über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(2) Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören; im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies das zuständige Arbeitsinspektorat oder die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständige Behörde.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(4) Berufungen gegen die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Über diesen Antrag sowie über den Widerruf der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(6) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 5 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufungsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.