§ 19 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Besondere Pflichten der Sportler

§ 19.

(1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:

  1. 1. die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß §§ 5, 6, 8 bis 17 und § 18 Abs. 5 und 7 anzuerkennen,
  2. 2. die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
  3. 3. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
  4. 4. bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,
  5. 5. die Wohnadressen, Trainingszeiten und orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,
  6. 6. bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach der Anti-Doping-Konvention zu informieren,
  7. 7. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 5 nicht hiervon ausgeschlossen sind und
  8. 8. die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen.

(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5 Abs. 1 und 2.

(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Nationalen Testpool angehören, haben abweichend von Abs. 1 Z 5 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes anzugeben:

  1. 1. für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
  2. 2. für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
  3. 3. seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
  4. 4. für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

(4) Auf Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 dem Nationalen Testpool angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung. Änderungen der Adresse gemäß Abs. 3 Z 1 sind nur zu melden, wenn diese für mehr als 24 Stunden verlassen werden soll.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen.

(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool angehört haben (§ 5), haben 6 Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden; Sportler, die während der Suspendierung bzw. Sperre die aktive Laufbahn beendet haben, haben dies 12 Monate vor dem ersten Wettkampf zu melden.