§ 19 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2015

Besondere Pflichten der Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören

§ 19.

(1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten,

  1. 1. die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und die Regelungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 3, 5, 6, 8 bis 18, als bindend anzuerkennen,
  2. 2. die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
  3. 3. Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
  4. 4. bei den Dopingkontrollen gemäß §§ 11 bis 13 mitzuwirken,
  5. 5. die grundsätzliche Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden,
  6. 6. bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen dem Arzt oder Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,
  7. 7. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß § 18 Abs. 4 nicht hiervon ausgeschlossen sind,
  8. 8. die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen,
  9. 9. den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken und
  10. 10. die Meldepflichten gemäß Abs. 3 oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools (§ 5), zu erfüllen.

(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß § 5.

(3) Sportler, die gemäß § 5 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:

  1. 1. für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
  2. 2. für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
  3. 3. seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
  4. 4. für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

(4) Auf Sportler, die gemäß § 5 dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Abs. 3 Z 1 bis 3 Anwendung.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 1a Z 14) zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlich ist. Davon unberührt bleiben die Rechte des Sportlers gemäß dem Datenschutzgesetz 2000.

(6) Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool (§ 5) angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.

(7) Sportler,

  1. 1. die während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beendet haben und
  2. 2. zu diesem Zeitpunkt dem Nationalen Testpool angehört haben und
  3. 3. ihre aktive Laufahn wieder aufnehmen wollen

Schlagworte

Trainingsort

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166233